Heimatkreis Rummelsburg in Pommern


 


 

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Satzung
des gemeinnützigen Vereins
Heimatkreises Rummelsburg e.V.
vom 26.10.1990 in der Fassung vom 12.06.2013

§ 1  Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
§ 2  Zweck
§ 3  Selbstlosigkeit
§ 4  Mitgliedschaft
§ 5  Organe des Vereins
§ 6  Mitgliederversammlung
§ 7  Vorstand
§ 8  Auflösung des Vereins
§ 9  Inkrafttreten

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Heimatkreis Rummelsburg e.V."

(2) Sein Sitz ist Bad Fallingbostel.

(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung.

(2)    Der Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der kulturellen und sozialen Interessen des früheren pommerschen Heimatkreises Rummelsburg und der ursprünglich aus diesem Kreis stammenden Familien sowie die Förderung der Völkerverständigung und der Jugend. Deshalb erstrebt bzw. unterstützt der Verein:


1. unter Sammlung der ehemaligen Einwohner des pommerschen Kreises Rummelsburg und ihrer Nachkommen die Bewahrung des ostdeutschen Kulturgutes, die Pflege der landsmannschaftlichen Verbundenheit und der Liebe zur angestammten Heimat,

2. das Patenschaftsverhältnis zwischen dem Landkreis Heidekreis sowie der Stadt Bad Fallingbostel und dem Heimatkreis Rummelsburg, auch hinsichtlich der Förderung der Völkerverständigung und des Jugendaustauschs,

3. Hilfsmaßnahmen im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung bei wirtschaftlichen Notständen von Landsleuten, vornehmlich jenseits der Oder,

4. die Beschaffung von Mitteln für andere in ihrer Zielsetzung gleichgerichtete gemeinnützige Einrichtungen.


(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


1. den Ausbau und die Pflege der Heimatstube des Kreises Rummelsburg in Bad Fallingbostel,

2. die Sammlung und Ausstellung von Gegenständen von kultureller und heimatlicher Bedeutung,

3. die Sammlung heimatgeschichtlicher Dokumentationen,

4. die Förderung und Pflege der Völkerverständigung, insbesondere durch Jugendaustausch.

5. Die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Verein „Pommersche Landsmannschaft e.V.“,

6. die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der kulturellen und kunsthistorischen Bausubstanz,
insbesondere bei Kirchenbauwerken, im Gebiet des Heimatkreises Rummelsburg in Pommern,

7. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege deutscher Friedhöfe im Gebiet des Heimatkreises Rummelsburg.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle aus dem Kreise Rummelsburg stammenden Personen sowie deren Ehegatten und Nachkommen werden. Die Mitgliedschaft können außerdem alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft erwerben:

a) alle Personen, die diese Satzung als Gründungsmitglieder unterzeichnen, unmittelbar,

b) andere Personen, sofern sie eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abgeben und dieser dem Beitritt zustimmt.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Wird der Beitrag mehrfach nicht entrichtet, stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne von  § 4 Absatz 4 dar.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der jederzeit möglich ist und dem Vorstand schriftlich angezeigt werden muß, durch Ausschluss, der aus wichtigem Grunde möglich ist, über den der Vorstand befindet und gegen den die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Zugang angerufen werden kann, und durch Tod. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Zu ihr hat der Vorstand zwei Monate vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann außer der Reihe jederzeit in gleicher Weise außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Regelmäßige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme von Geschäfts-, Kassen-, und Kassenprüfungsberichten,

2. Entlastung des Vorstandes,

3. Neuwahl des Vorstandes,

4. Neuwahl von zwei Kassenprüfern nebst Stellvertretern und

5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichen ist.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Heimatkreisbearbeiter.  Der Vorstand kann weitere Mitglieder zu seiner Unterstützung heranziehen, für deren Arbeit er jedoch gegenüber der Mitgliederversammlung die Verantwortung trägt.

(2) Bei Ablauf einer Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Zur Vertretung des Vereins handeln der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.

(4) Jede Tätigkeit für die heimatliche Vereinigung ist ehrenamtlich.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Restvermögen des Vereins an die "Stiftung Pommersches Landesmuseum" in Greifswald. Die Stiftung Pommersches Landesmuseum hat das Vereinsvermögen ausschließlich und auf der Grundlage des § 96 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetztes zur Sicherung und Bewahrung pommerschen Kulturgutes zu verwenden.


§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Vereinsgründung in Kraft.


Bankverbindung:

Heimatkreis Rummelsburg e.V.

IBAN: DE17251523750002223105

BIC: NOLA DE 21 WAL

Kreissparkasse Fallingbostel in Walsrode

 

 

Die Spenden sind steuerlich abzugsfähig. Auf Wunsch werden Spendenbescheinigungen ausgestellt und jeweils am Ende eines Kalenderjahres zugesandt. In diesem Falle ist die Angabe des vollständigen Namens der Spenderin bzw. des Spenders und der Anschrift erforderlich.

 

Unterstützen Sie die Arbeit des Vereins durch Ihre Mitgliedschaft!

 

Vorsitzender: Nikolaus v. Puttkamer, Mozartstr. 5 , 98075 Ulm
Schriftleiter "Rummelsburger Land": Dirk Klingner, Blücherstr. 34a, 04159 Leipzig

Anträge auf Mitgliedschaft bitte an den Vorsitzenden. Die Antragsformulare stehen im Download  im RTF-Format oder als Download im PDF-Format zur Verfügung.

Jahresbeitrag.:    EURO 20,- , für Ehepaare EURO 25,- 

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Erstellt von Jürgen Lux. Letzte Aktualisierung: 03.04.2021