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Satzung
des
gemeinnützigen Vereins
Heimatkreises
Rummelsburg e.V.
vom 26.10.1990 in der Fassung vom 12.06.2013
§
1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Inkrafttreten
§
1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Heimatkreis Rummelsburg e.V."
(2) Sein Sitz ist Bad Fallingbostel.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" in der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der kulturellen
und sozialen Interessen des früheren pommerschen Heimatkreises Rummelsburg und
der ursprünglich aus diesem Kreis stammenden Familien sowie die Förderung der
Völkerverständigung und der Jugend. Deshalb erstrebt bzw. unterstützt der
Verein:
1. unter Sammlung der ehemaligen Einwohner des pommerschen Kreises Rummelsburg
und ihrer Nachkommen die Bewahrung des ostdeutschen Kulturgutes, die Pflege der
landsmannschaftlichen Verbundenheit und der Liebe zur angestammten Heimat,
2. das Patenschaftsverhältnis zwischen dem Landkreis Heidekreis sowie der Stadt
Bad Fallingbostel und dem Heimatkreis Rummelsburg, auch hinsichtlich der
Förderung der Völkerverständigung und des Jugendaustauschs,
3. Hilfsmaßnahmen im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung bei wirtschaftlichen
Notständen von Landsleuten, vornehmlich jenseits der Oder,
4. die Beschaffung von Mitteln für andere in ihrer Zielsetzung gleichgerichtete
gemeinnützige Einrichtungen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. den Ausbau und die Pflege der Heimatstube des Kreises Rummelsburg in Bad
Fallingbostel,
2. die Sammlung und Ausstellung von Gegenständen von kultureller und
heimatlicher Bedeutung,
3. die Sammlung heimatgeschichtlicher Dokumentationen,
4. die Förderung und Pflege der Völkerverständigung, insbesondere durch
Jugendaustausch.
5. Die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Verein „Pommersche Landsmannschaft
e.V.“,
6. die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der kulturellen
und kunsthistorischen Bausubstanz,
insbesondere bei Kirchenbauwerken, im Gebiet des Heimatkreises Rummelsburg in
Pommern,
7. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege deutscher Friedhöfe im
Gebiet des Heimatkreises Rummelsburg.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle aus dem Kreise Rummelsburg stammenden
Personen sowie deren Ehegatten und Nachkommen werden. Die Mitgliedschaft können
außerdem alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die bereit sind,
die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft erwerben:
a)
alle Personen, die diese Satzung als Gründungsmitglieder unterzeichnen,
unmittelbar,
b) andere Personen, sofern sie eine schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand abgeben und dieser dem Beitritt zustimmt.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
Wird der Beitrag mehrfach nicht entrichtet, stellt dies einen wichtigen Grund
im Sinne von § 4 Absatz 4 dar.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der jederzeit möglich ist und
dem Vorstand schriftlich angezeigt werden muß, durch Ausschluss, der aus
wichtigem Grunde möglich ist, über den der Vorstand befindet und gegen den die
Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Zugang angerufen werden kann, und
durch Tod. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der
Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 5 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Zu ihr
hat der Vorstand zwei Monate vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Der Vorstand kann außer der Reihe jederzeit in gleicher Weise
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Jede Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse
bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Regelmäßige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung
sind:
1. Entgegennahme von Geschäfts-, Kassen-, und Kassenprüfungsberichten,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Neuwahl des Vorstandes,
4. Neuwahl von zwei Kassenprüfern nebst Stellvertretern und
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen,
das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichen ist.
§ 7 Vorstand
(1)
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, er besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem
Heimatkreisbearbeiter. Der Vorstand kann weitere Mitglieder zu seiner
Unterstützung heranziehen, für deren Arbeit er jedoch gegenüber der
Mitgliederversammlung die Verantwortung trägt.
(2) Bei Ablauf einer Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
(3) Zur Vertretung des Vereins handeln der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende und ein
weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.
(4) Jede Tätigkeit für die heimatliche Vereinigung ist ehrenamtlich.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Restvermögen des Vereins an die
"Stiftung Pommersches Landesmuseum" in Greifswald. Die Stiftung
Pommersches Landesmuseum hat das Vereinsvermögen ausschließlich
und auf der Grundlage des § 96 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetztes
zur Sicherung und Bewahrung pommerschen Kulturgutes zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am Tage der Vereinsgründung in Kraft.
Bankverbindung:
Heimatkreis
Rummelsburg e.V.
IBAN:
DE17251523750002223105
BIC:
NOLA DE 21 WAL
Kreissparkasse
Fallingbostel in Walsrode
Die
Spenden sind steuerlich abzugsfähig. Auf Wunsch werden Spendenbescheinigungen
ausgestellt und jeweils am Ende eines Kalenderjahres zugesandt. In diesem Falle
ist die Angabe des vollständigen Namens der Spenderin bzw. des Spenders und der
Anschrift erforderlich.
Unterstützen
Sie die Arbeit des Vereins durch Ihre Mitgliedschaft!
Vorsitzender: Nikolaus
v. Puttkamer, Mozartstr. 5 , 98075 Ulm
Schriftleiter "Rummelsburger Land": Dirk Klingner, Blücherstr. 34a,
04159 Leipzig
Anträge auf Mitgliedschaft bitte an den Vorsitzenden. Die Antragsformulare
stehen im Download im RTF-Format oder als Download im PDF-Format zur Verfügung.
Jahresbeitrag.:
EURO 20,- , für Ehepaare EURO 25,-
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Erstellt
von Jürgen Lux. Letzte Aktualisierung: 03.04.2021